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Allgemeine Normen und Geschäftsbedingungen Richtlinien EN 16014 Möbelschlösser und Beschläge Möbelschlösser Anforderungen und Prüfungen LEHMANN Möbelschlösser und Beschläge werden nach DIN EN 16014 (Möbelschlösser und Beschläge - Anforderungen und Prüfungen) vom Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM) im DIN gefertigt. LEHMANN Möbelschlösser und Beschläge werden Intern nach DIN EN 16014 überwacht. RoHS (EU-Richtlinie 2002/95/EG vom 27.01.2003) Die von LEHMANN gelieferten Materialien und Produkte entsprechen den Anforderungen der RoHS (EU-Richtlinie 2002/95/EG vom 27.01.2003) Folgende Stoffe sind nicht oder maximal in nach RoHS erlaubten Konzentrationen enthalten. Blei, Bleiverbindungen und -legierungen Cadmium, Cadmiumverbindungen und -legierungen Quecksilber, Quecksilberverbindungen und -legierungen Sechswertiges Chrom Polybrombiertes Biphenyl (PBB) und polybrombiertes Diphenylether (PBDE) Diese Bestätigung gilt nach heutigem Stand September 2012 und aktuellen Anforderungen auch für zukünftige zu liefernde Materialien und Produkte. REACH- Verordnung Nr. 1907/2006(EG) REACH steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals; also für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien. Es handelt sich dabei um eine EU-Chemikalienverordnung, die am 1. Juni 2007 in Kraft getreten ist. LEHMANN ist im Sinne der REACH-Verordnung 1907/2006(EG) als Schloss- und Beschlaghersteller ein nachgeschalteter Anwender. Die Vorregistrierung sowie die anschließende Registrierung der von uns verwendeten Rohstoffe und Substanzen obliegt den Herstellern bzw. Importeuren, also unseren Lieferanten. Unserer Verpflichtung zur Kommunikation in der Lieferkette kommen wir als nachgeschalteter Anwender in vollem Umfang nach. Für die von uns verarbeiteten Stoffe werden Sicherheitsdatenblätter geführt. Ein REACH-Beauftragter ist benannt. Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Die von uns angebotenen Artikel und Bauteile mit einer Relevanz bezüglich einer PAK-Belastung der eingesetzten Farbkonzentrate entsprechen den Vorgaben - der GefStoffV, Anhang IV Nr. 28 (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PAK) vom 23.12.04 - den Vorgaben der GS-Zeichenvergabe ab dem 01.04.2008 (min. Kategorie 2). Auszug: Parameter Kategorie 1 Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln oder Materialien, die dazu bestimmt sind, in den Mund genommen zu werden und Spielzeug für Kinder < 36 Monate Benzo[a]pyren mg/kg Summe 16 PAK (EPA) mg/kg nicht nachweisbar (<0,2) nicht nachweisbar (<0,2) Kategorie 2 Materialien mit vorhersehbarem Hautkontakt, länger als 30 s (längerfristiger Hautkontakt) und Spielzeug, das nicht unter Kategorie 1 fällt Kategorie 3 Materialien mit vorhersehbarem Hautkontakt bis zu 30 s (kurzfristiger Hautkontakt) oder ohne Hautkontakt 1 10 20 200 Quelle: Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) ZEK 01-08 14.8 Technical details subject to modifications · all data without guarantee · © by LEHMANN-V. 0180-09/2012 Technische Änderungen vorbehalten · alle Angaben ohne Gewähr VCS 18.2
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